Batteriegesetz

Batterierichtlinie

Die Europäische Batterierichtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 ersetzte nach 15 Jahren die Richtlinie 91/157/EWG vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe in Batterien und Akkumulatoren.

Um die in der Europäischen Union (EU) festgelegten Umweltziele zu erreichen, werden einheitliche Standards für die Inverkehrbringung von Batterien sowie Sammel- und Recyclingziele für Altbatterien von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rat bestimmt.

Neben dem Verbot bzw. der Reduzierung von gefährlichen und umweltschädlichen Stoffen wie Cadmium und Quecksilber in neuen Batterien, müssen Hersteller, Importeure und Vertreiber ihre Produktverantwortung wahrnehmen und für die Rücknahme und das Recycling von Geräte-Altbatterien und Akkumulatoren Lösungen anbieten.

Die Richtlinie ist von den Europäischen Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt worden und erfordert von den Herstellern und Inverkehrbringern separate Lösungen zur Umsetzung der Anforderungen für jeden einzelnen Mitgliedsstaat der EU.

Batteriegesetz (BattG)

Das Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 überführt die Batterie-Richtlinie 2006/66/EC des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und ersetzt die seit 1998 geltende Batterieverordnung in Deutschland.

Im BattG werden – basierend auf den Vorgaben der europäischen Batterierichtlinie – Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien definiert und die unterschiedlichen Verpflichtungen der Hersteller, Importeure und Vertreiber für diese Batteriearten aufgezeigt.

Seit dem 1. Dezember 2009 dürfen Hersteller, Importeure und Vertreiber Batterien und Akkumulatoren ausschließlich unter der Voraussetzung in Verkehr bringen, dass sie dies im öffentlich geführten Melderegister angezeigt und Angaben zur Rücknahme- und Entsorgungslösung hinterlegt haben.

Für Gerätebatterien müssen die Inverkehrbringer dem Gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) beitreten, ein herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einrichten bzw. einem vorhandenen herstellereigenen System beitreten.

Hersteller von Fahrzeugbatterien und Industriebatterien sind verpflichtet, den Vertreibern sowie den Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräten eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anzubieten und die zurückgenommenen Altbatterien zu verwerten.

Gerätebatterien

Die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EC definiert Gerätebatterien als Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die

  1. gekapselt sind und
  2. in der Hand gehalten werden können und
  3. bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt;

Entscheidend für die Einstufung und damit für die Verpflichtungen der Inverkehrbringer, sind allerdings die nationalen Batteriegesetze in den EU Mitgliedsstaaten, die die Zuordnung auch von anderen Faktoren (z.B. dem Batteriegewicht) abhängig machen.

Fahrzeugbatterien

Die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EC definiert Fahrzeugbatterien als Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Die Überführungen der Richtlinie in jeweils nationales Recht enthalten weitere Zuordnungen oder Einschränkungen von Fahrzugbatterien (z.B. für Schienenfahrzeuge).

Antriebsbatterien von Elektro- oder Hybridfahrzeugen, E-Bikes, Elektrorollstühlen, Elektrorollern usw. sind gemäß EU Richtlinie keine Fahrzeugbatterien sondern Industriebatterien. Einige Mitgliedsstaaten weichen von dieser Zuordnung ab.

Industriebatterien

Die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EC definiert Industriebatterien als Batterien, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind. Auch hier sind die nationalen Definitionen ggf. abweichend oder ergänzend.

Batterien, die keine Fahrzeug- oder Gerätebatterien sind, gelten in der Regel als Industriebatterien. Dabei handelt es sich z.B. um Antriebsbatterien von Elektro- oder Hybridfahrzeugen, E-Bikes, Elektrorollstühlen oder Elektrorollern. Einige Mitgliedsstaaten weichen von dieser Zuordnung ab.