Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Am 20. Dezember 1994 wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle erlassen. Vorrangiges Ziel war zunächst die Harmonisierung der unterschiedlichen Vorschriften der Mitgliedsstaaten im Bereich der Verpackungen, insbesondere hinsichtlich deren Sammlung und Verwertung bzw. Entsorgung. Darüber hinaus sollten die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt vorrangig durch Abfallvermeidung bzw. umweltverträgliches Recycling reduziert werden.

Unter dem Oberbegriff „Verpackungen“ fallen ausschließlich

  1. Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d.h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden.
  2. Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d.h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst.
  3. Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d.h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.

Die Europäischen Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, Maßnahmen für die Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen aus Verpackungen zu ergreifen.

Weiterhin wurden einheitliche Kennzeichnungs- und Identifizierungssymbole festgelegt.

Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, über die Einrichtung von Systemen der Herstellerverantwortung bzw. Rücknahmesystemen die die Rückgabe, das Einsammeln von Verpackungsabfällen und deren Abfallbewirtschaftung sowie die Wiederverwendung oder die Wiederverwertung der eingesammelten Verpackung und der Verpackungsabfälle sicherzustellen.

Die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind verpflichtet, durch ihre Teilnahme und Finanzierung diesen Rücknahmesystemen ihrer Produktverantwortung nachzukommen.

Verpackungsgesetz (VerpackG)

In Deutschland wurde am 21. August 1998 die Verpackungsverordnung (VerpackV) auf Basis der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle erlassen.

Die Verpackungsverordnung wurde dann zum 01.01.2019 durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst.

In dem VerpackG werden die Begriffsbestimmungen aus der VerpackV und damit der EU Richtlinie 94/62/EG grundsätzlich übernommen. Nach wie vor gelten Verpackungen als Verkaufsverpackung, Umverpackung oder Transportverpackung (bzw. als Einweggetränkeverpackungen mit Pfandflicht  und Mehrwegverpackungen).

Als Verkaufsverpackungen gelten Verpackungen, die „typischerweise“ dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Klargestellt wird im VerpackG auch, dass Versandverpackungen ebenfalls als Verkaufsverpackungen gelten. Entsprechend beteiligungspflichtig sind nun auch eindeutig Onlinehändler.

Hersteller, Vertreiber (auch Onlinehändler) müssen sich einem Rücknahmesystem anschließen und nach Art und Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen Lizenzentgelte an die Systeme zahlen. Darüber hinaus gibt es eine Registrierungsverpflichtung, die öffentlich einsehbar aufzeigt, welcher Hersteller/Vertreiber registriert ist und wie dieser seiner Verpflichtung nachkommt.

Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um

  1. die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
  2. den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen).

Umverpackungen

Umverpackungen oder Zweitverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst.

Transportverpackungen

Transportverpackungen erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.