WEEE FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu WEEE, ElektroG, Registrierung, Rücknahme

Wir haben wesentliche Fragen und Antworten zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU), zu Registrierung, Rücknahme und weiteren Bereichen unseres Services zusammengestellt. Erhalten Sie aus erster Hand essenzielle Informationen für Ihr Unternehmen. Sie haben weitere Fragen? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail.

Dieser Begriff bezieht sich auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (aus dem Englischen „Directive on waste electrical and electronic equipment (WEEE)“). Sie dient als Rahmenrichtlinie zur nationalen Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten.

Nein. Die europäische WEEE-Richtlinie (Directive 2012/19/EU on Waste Electrical and Electronic Equipment) wurde in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich in geltendes Recht umgesetzt. Betroffen sind elektrische und elektronische Geräte aller Art (siehe auch „Was ist ein Elektro- bzw. Elektronikgerät?“).

In der Pflicht sind grundsätzlich alle Hersteller/Importeure, die elektrische und elektronische Geräte in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, d.h. an private Haushalte, Gewerbetreibende oder öffentliche Einrichtungen abgeben. Dazu zählen sowohl Hersteller, Händler – einschließlich Online-Versandhandel – als auch Importeure.

Die Pflicht besteht darin, die Herstellerverantwortung umfassend wahrzunehmen. Hersteller sind für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte von der Produktion bis hin zu Rücknahme, Recycling und finaler Entsorgung für diese verantwortlich.

Hersteller, auch „Inverkehrbringer“ genannt, im Sinne der WEEE-Richtlinie ist, wer …

  • Geräte unter seinem Namen und eigener Marke herstellt und erstmalig in Verkehr bringt (Produzent)
  • Geräte anderer Hersteller unter seinem Namen oder eigener Marke erstmals in Verkehr bringt
  • erstmalig ausländische Geräte auf den Markt bringt (Importeur)
  • außerhalb des Vertriebslandes niedergelassen ist und mithilfe der Fernabsatzkommunikation (Onlineshops und Versandhändler) Geräte anbietet.

Ein „Inverkehrbringer“ ist derjenige, der Produkte erstmalig auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicher Grundlage bereitstellt.

Ein Hersteller benötigt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der WEEE-Richtlinie in einem EU-Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten, sofern er über keine registrierte Niederlassung in dem jeweiligen Land verfügt. Der Bevollmächtigte muss einen rechtlichen Sitz in dem jeweiligen Land haben und übernimmt die Herstellerpflichten für den ausländischen Hersteller vollumfänglich. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Hersteller kommt in der Regel nur zum Tragen, wenn der Hersteller seine Elektrogeräte direkt an die Endkunden im jeweiligen Land vertreibt, z.B. über Fernkommunikation bzw. Online-Handel. Die Übertragung seiner Herstellerverpflichtungen an einen Bevollmächtigten wird von den Länderbehörden in der Regel nicht akzeptiert, wenn der Hersteller dort eine eigene eingetragene Niederlassung hat oder seine Produkte nur über Distributoren vertreibt.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der WEEE-Richtlinie sind Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind.

Dazu zählen auch Geräte, die der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

Nein. In einigen Ländern erfolgt die Registrierungsbestätigung auf anderem Wege, z.B. per Bestätigungsschreiben, Abrufbarkeit im Online-Register o.ä.

Die Richtlinien der europäischen Gemeinschaft machen Vorgaben, formulieren Mindestziele und legen fest, bis wann diese von den EU Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sind. Somit können nationale Belange berücksichtigt werden. Die individuelle Umsetzung der Richtlinien für Elektroaltgeräte, Batterien und Verpackungen  führt aber auch zu landespezifischen Prozessen und Anforderungen. Eine europaweite einheitliche Lösung für Hersteller, z.B. zur Registrierung, ist dadurch nicht möglich.

Eine EU-Verordnung (engl.: regulation) ist ein in allen Teilen verbindlicher Rechtsakt. Sie gilt in allen Mitgliedsländern gleich und tritt zum angegebenen Datum in allen Mitgliedsländern in vollem Umfang in Kraft.

Eine EU-Richtlinie (engl.: directive) hingegen ist ein Rechtsakt, in dem ein von allen EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Es ist jedoch Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen.

Rechtsakte der EU wie EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen werden immer gemeinsam von allen Mitgliedstaaten erarbeitet und verabschiedet

Im Sinne WEEE-Richtlinie sind die Verpflichtungen von Herstellern und Vertreibern weitgehend identisch (vgl. „Wer ist Hersteller bzw. Inverkehrbringer?“). Sie unterscheiden sich lediglich in der Umsetzung der Rücknahmepflicht.

Ja, es sei denn der Händler übernimmt für Ihre Produkte ausdrücklich die Verpflichtungen aus der WEEE-Richtlinie betreffs Registrierung, Mengenmeldung, Rücknahme  usw.

Nein, nicht zwangsläufig. Besitzt ein Hersteller keine registrierte Niederlassung in dem jeweiligen Land, so muss er einen national ansässigen Bevollmächtigten schriftlich benennen, der für ihn sämtliche Verpflichtungen aus der WEEE-Richtlinie übernimmt, oder aber seine Händler sind verpflichtet, die Anforderungen aus der nationalen WEEE-Gesetzgebung zu erfüllen. Die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, hängt von der Art der „Inverkehrbringung“ der Geräte ab. Aufgrund der individuellen Umsetzung der WEEE-Richtlinie in den einzelnen Mitgliedsstaaten ist hier im Einzelfall die Möglichkeit oder Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten zu prüfen.

(vgl. „Wer benötigt einen Bevollmächtigten im Sinne der WEEE-Richtlinie?“)

Die Herstellerverpflichtung gemäß der WEEE-Richtlinie bezieht sich auf Elektro- und Elektronikgeräte. Die darin verbauten Komponenten werden nicht gesondert betrachtet. Werden jedoch einzelne Komponenten privaten oder gewerblichen Kunden zur direkten Nutzung angeboten, so gelten diese in der Regel als Gerät und fallen damit in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie.

Kommt ein Hersteller seinen Verpflichtungen aus der nationalen Umsetzung der WEEE-Richtlinie nicht bzw. nicht vollständig oder nicht richtig nach, so stellt dies einen Verstoß gegen die jeweiligen Gesetze bzw. Verordnungen dar. Beispielsweise wird in Deutschland ein solcher Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100000 €geahndet.

Ortsfeste Großanlagen sind eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art. Industrielle „ortsfeste“ Großanlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie. Die WEEE-Richtlinie gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind.

Einige Geräte bzw. Anwendungsfälle sind explizit vom Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie ausgenommen. Dies ist jedoch für jedes Gerät und jeden Anwendungsfall einzeln zu bewerten.

Batterien, egal ob sie im Gerät eingebaut sind oder dem Gerät beiliegen, gehören in der Regel nicht zum Elektrogerät. Batterien sind separat gemäß Batterierichtlinie zu registrieren und zu melden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Lieferant der Batterien sich in dem Land, in dem die Batterien letztlich in Verkehr gebracht werden, bereits selbst registriert hat, die Mengen meldet und dies entsprechend nachweisen kann.

Bei Versand der Waren ist zusätzlich zu den Produktverpackungen auch die Versandverpackung zu lizensieren.

Im Rahmen der WEEE-Anforderungen muss sich jeder Hersteller in jedem EU Staat registrieren, in dem er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Menge, die er im jeweiligen EU-Land in-Verkehr bringt.

Hinsichtlich der Verpackungs- und der Batterierichtlinie gibt es in einigen Ländern Mindestmengen, ab denen ein Inverkehrbringer erst eine Verpflichtung hat.

Das Registrierungsverfahren dauert je nach EU-Land von wenigen Tagen bis zu einigen Monaten. Die Einreichung von nicht korrekten oder unvollständigen Unterlagen verzögert das Verfahren entsprechend.

Nein, ein Verkauf der Geräte darf erst nach Bestätigung der Registrierung durch die zuständige Behörde erfolgen. Sollten Geräte bereits vorher verkauft werden, siehe Frage „Was passiert, wenn ein Hersteller sich nicht registriert oder keine Rücknahmen anbietet? Mit welchen Strafen ist zu rechnen?“

Batterien:

Die Kennzeichnung von Batterien  und Akkumulatoren ist in der Batterierichtlinie geregelt. Batterien und Akkumulatoren sind mit der „durchgestrichene Mülltonne“ zu kennzeichnen. Bei sehr kleinen Batterien kann auch nur die Verpackung der Batterien mit diesem Symbol gekennzeichnet werden. Weiterhin ist auf Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität anzugeben. Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen. Größe, Art und Position dieser Kennzeichnungen sind ebenfalls definiert.

                   

Verpackungen:

Die EU hat mit der Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 ein Kennzeichnungssystem für Verpackungsmaterialien festgelegt. Die Kennzeichnungen aus der Entscheidung der EU sind aktuell, aber noch nicht verpflichtend. In der Regel sind aber andere Materialkennzeichnungen als die in der EU Entscheidung vergebenen untersagt. Eine Richtlinie der EU, die die Kennzeichnung verbindlich vorschreibt, steht noch aus.

Elektrogeräte:

(1) Symbol zu Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Anhang IX WEEE Richtlinie:

  • Das Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen. Das Symbol mit dem Balken bedeutet in Verkehr gebracht nach dem 13. August 2005.

(2) Das Herstellungsdatum kenntlich zu machen

  • mittels Balken unter dem Symbol oder Datumsangabe

(3) Eindeutiger Hinweis auf den Hersteller

Der folgende Entscheidungsbaum hilft Ihnen bei der Kategoriezuordnung Ihrer Produkte.

WEEE Zuordnung Eintscheidungsbaum

Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne können Sie unter folgendem Link herunterladen:

https://www.umweltbundesamt.de/bild/einer-durchgestrichenen-abfalltonne-gekennzeichnete

Das sogenannte Triman- Logo ist eine Kennzeich-nungsverpflichtung für Hersteller, Vertreiber (Online-Händler) und Importeure von Produkten in Frankreich, die Anwendung in privaten Haushalten finden.
Das Triman-Logo kennzeichnet alle recyclebaren Produkte oder Verpackungen, um Anwender in privaten Haushalten Auskunft über die getrennte Sammlung zu geben.

Betroffen sind alle Produkte die in den Anwendungsbereich der Produktverantwortung fallen (Elektrogeräte, Batterien, Textilien, Schuhe, Möbel, Reifen sowie Papiererzeugnisse und Verpackungen, sofern diese recyclebar sind.) Das Piktogramm sollte nicht kleiner als 0,6 cm x 0,7 cm sein.

Triman-Logo

Spätestens zum 01.01.2022 muss das Triman-Logo direkt auf allen Produkten (neu für Elektrogeräte und auch Batterien) und Verpackungen angebracht werden.