Inverkehrbringer oder Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

Die Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ ist entscheidend für die Zuordnung der Verantwortlichkeiten der Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten und Batterien bezüglich Registrierung und Mengenmeldungen.

Die WEEE RICHTLINIE 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte beschreibt in Artikel 3 Absatz (1) unter k das Inverkehrbringen „als die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats auf gewerblicher Grundlage“.

Die Bereitstellung auf dem Markt ist „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedsstaats im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ [Quelle: Artikel 3 Absatz (1) unter j].

Was versteht man unter Inverkehrbringen im Sinne des ElektroG?

Das „Inverkehrbringen“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – ElektroG, ist die erst-malige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt.

Auch die stiftung ear definiert das Inverkehrbringen als den spätesten „Zeitpunkt, zu dem ein Hersteller registriert sein muss“. Elektrogeräte gelten als in Verkehr gebracht, wenn Sie diese „erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Deutschland abgeben“. [Quelle: Stiftung EAR, FAQ]

Kurzum: Inverkehrbringer ist, wer…

  • Geräte unter seinem Namen und eigener Marke herstellt und erstmalig in Verkehr bringt (Produzent)
  • Geräte anderer Hersteller unter seinem Namen oder eigener Marke erstmals in Verkehr bringt
  • erstmalig ausländische Geräte auf den Markt bringt (Importeur)
  • außerhalb des Vertriebslandes niedergelassen ist und mithilfe der Fernabsatzkommunikation (Onlineshops und Versandhändler) Geräte anbietet

Demnach kann die Abgabe an einen Händler oder an ein Zentrallager unter Umständen noch keine „Inverkehrbringung“ im Sinne der WEEE sein.

Inverkehrbringer von Batterien

Die Batterie-Richtlinie 2006/66/EC definiert „Inverkehrbringen“ als die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt.

Gegenüber der Inverkehrbringung von Elektrogeräten ist bei den Batterien unter Umständen auch  schon bei der Abgabe an einen Händler oder der Lieferung an ein Zentrallager eine Registrierung als Hersteller für das jeweilige Land notwendig. Hier ist auf jeden Fall eine Einzelfallprüfung je Land notwendig.